ALDMANN/PETER HÄNNI, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 5 N 43). Die Erschliessungsplanpflicht per se sei kein Hindernis für die Überbaubarkeit in naher Zukunft. Durch die bewusste Freihaltung der Parzellen Nrn. kkk–mmm für die strassenmässige Erschliessung des südlichen Abschnitts der Parzelle Nr. aaa sei das für diesen Zweck benötigte Land bereits ausgeschieden. Die Erschliessung sei auch rechtlich sichergestellt. Die Eigentümer dieser Parzellen hätten sich nicht mit guten Gründen dagegen wehren können, nachdem ihrerseits bestätigt worden sei, dass die Erschliessung über ihre Parzellen gewährleistet sei. Die Parzellen Nrn.