gung entgegenstünden. Faktisch sei der südliche Abschnitt der Parzelle Nr. aaa über den H.-Weg und dessen Verlängerung auf den Parzellen Nrn. kkk–mmm erschlossen. Das Recht, diese Zufahrt zu benützen, hätte aufgrund eines Erschliessungsplans als Enteignungstitel gemäss § 132 Abs. 1 lit. c BauG bis spätestens 2023 eingeräumt werden können. Die Realisierungswahrscheinlichkeit könne trotz Erschliessungsplanpflicht bejaht werden, wenn der zu erstellende Plan nur den Zweck habe, die Modalitäten der zulässigen Nutzung im Detail zu regeln, ohne den Zweck der Nutzung im betreffenden Gebiet zu verändern (BERNHARD W ALDMANN/PETER HÄNNI, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 5 N 43).