genden Auszonung im Gegensatz zum vorliegenden Fall zwingend gewesen sei. Mit der Zuweisung des südlichen Abschnitts der Parzelle Nr. aaa zur ersten Bauetappe im Rahmen der Teilrevision des Zonenplans 2008 habe die Beschwerdeführerin I auch nach dem Dafürhalten des Verwaltungsgerichts gemäss den Erwägungen im Urteil WBE.2018.181 vom 22. November 2018 in verstärktem Masse mit einem längerfristigen Verbleib in der Bauzone rechnen dürfen. Aus planungsrechtlicher Sicht habe zwar kein Anspruch auf einen solchen Verbleib bestanden. Vorliegend gehe es aber um die Frage einer Entschädigung aus materieller Enteignung. Es gebe keine raumplanerischen Interessen, die einer solchen Entschädi-