Bei Auszonungen dürften die Anforderungen an die Realisierungswahrscheinlichkeit nicht überspannt werden und es müssten der Bebauung eines Grundstücks erhebliche Hindernisse entgegenstehen, damit das Gemeinwesen keine Entschädigung bezahlen müsse. Sie (die Beschwerdeführerin I) halte daran fest, dass die Realisierungswahrscheinlichkeit für den Zeitraum bis Ablauf des ordentlichen Planungshorizonts, hier also bis 2023 (15 Jahre nach der Teilrevision 2008/09) zu prüfen sei; die Ausgangslage lasse sich diesbezüglich nicht mit derjenigen im vom Bundesgericht in BGE 131 II 728 ("Wetzikon") beurteilten Fall vergleichen, wo der Zusammenhang zwischen der Rechtsänderung und der darauffol-