5.3.2. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin I vor, die Vorinstanz habe verkannt, dass nicht jedes zusätzliche (Planungs-)Verfahren, das vor Erteilung einer Baubewilligung verlangt werde, eine Enteignungsentschädigung automatisch ausschliesse. Bei Auszonungen dürften die Anforderungen an die Realisierungswahrscheinlichkeit nicht überspannt werden und es müssten der Bebauung eines Grundstücks erhebliche Hindernisse entgegenstehen, damit das Gemeinwesen keine Entschädigung bezahlen müsse.