Dabei habe das Verwaltungsgericht dem öffentlichen Interesse an der Innenentwicklung und Verdichtung des Siedlungsgebiets ein höheres Gewicht eingeräumt als den entgegenstehenden privaten Interessen der Beschwerdeführerin I am Verbleib des südlichen Parzellenabschnitts in der Bauzone. Auch insoweit unterscheide sich der hier zu beurteilende Fall grundlegend vom Fall "Weinfelden". Eine materielle Neuprüfung und damit die Suche nach einem Planungsfehler stehe dem SKE schon prozessual nicht zu. - 26 -