Mit der Auszonung des südlichen Abschnitts der Parzelle Nr. aaa nur acht Jahre nach Aufnahme in die erste Bauetappe sei sodann kein berechtigtes Vertrauen der Beschwerdeführerin I verletzt worden. Dazu könne auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Urteil WBE.2018.181 vom 22. November 2018 mit Abwägung der Interessen an der Planänderung gegen diejenigen an der Planbeständigkeit verwiesen werden. Dabei habe das Verwaltungsgericht dem öffentlichen Interesse an der Innenentwicklung und Verdichtung des Siedlungsgebiets ein höheres Gewicht eingeräumt als den entgegenstehenden privaten Interessen der Beschwerdeführerin I am Verbleib des südlichen Parzellenabschnitts in der Bauzone.