dies allerdings erst, als die Auszonung des Südabschnitts auf kommunaler Ebene bereits beschlossen gewesen sei. Eine Überbauung dieses vormals in der Zone W2 gelegenen Abschnitts hätte die landwirtschaftliche Nutzung des mittleren Teils der Parzelle Nr. aaa weiter erschwert. Es sei deshalb verständlich gewesen, dass die Beschwerdeführerin I selber keine Erschliessungsbemühungen unternommen habe. Unter diesen Umständen sei die Gemeinde nicht verpflichtet gewesen, das Gebiet vorrangig zu erschliessen. Sie habe weder ihre Erschliessungspflicht noch das Vertrauen der Beschwerdeführerin I in eine kurzfristige kommunale Erschliessung verletzt.