Dem Gleichbehandlungsgebot komme im Planungsrecht nur eine beschränkte Bedeutung zu und es stehe der Priorisierung von Erschliessungen, die von den Grundeigentümern aktiv gefördert und vorangetrieben würden, nicht entgegen. Mit einer zeitnahen Erschliessung des südlichen Abschnitts der Parzelle Nr. aaa sei aufgrund dessen peripherer Lage trotz Aufnahme in die erste Bauetappe mit der Teilrevision des Zonenplans 2008/09 nicht zu rechnen gewesen, was sich aus einer Übersicht über den Stand der Erschliessung 2015 (act. 154, Beilage 1) ergebe, worin das Gebiet als langfristige Baulandreserve ausgewiesen worden sei. Die Beschwerdeführerin I habe weder den Gemeinderat aufgefordert, die Er-