Die Parteien hätten nichts vorgebracht, das ein Abweichen von dieser Einschätzung der Erschliessungssituation durch das Verwaltungsgericht rechtfertigen würde. Daran ändere auch die einfache technische Realisierbarkeit der Erschliessung im ebenen Gelände nichts. In der Vergangenheit seien im Übrigen schon verschiedene Erschliessungsvarianten diskutiert worden. Eine mangels Erschliessung verneinte Realisierungswahrscheinlichkeit könnte der Beschwerdeführerin I nur dann nicht entgegengehalten werden, wenn diesbezüglich ein der Gemeinde anzulastender Planungsfehler vorliege (BGE 131 II 72; "Weinfelden"). Davon könne im vorliegenden Fall keine Rede sein.