In Anbetracht der Grösse des südlichen Abschnitts der Parzelle Nr. aaa von über 6'000 m2 wäre es ohnehin sinnvoll, wenn nicht sogar rechtlich geboten, eine Erschliessungsplanung für die strassenmässige (Fein-)Erschliessung zu erarbeiten. Der Grundstücksteil könne mangels rechtlicher Sicherstellung der strassenmässigen Erschliessung unabhängig vom Stand der Erschliessung mit Werkleitungen nicht als erschlossen gelten.