kkk–mmm) oder einen Erschliessungsplan als Landumlegungs- oder Enteignungstitel. Die öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung (Baubeschränkung) auf der Parzelle Nr. jjj habe den Eigentümern der Parzelle Nr. aaa keinen Anspruch auf Überbauung der davon betroffenen Fläche mit einer Grundstückszufahrt und Nutzung derselben vermittelt. In Anbetracht der Grösse des südlichen Abschnitts der Parzelle Nr. aaa von über 6'000 m2 wäre es ohnehin sinnvoll, wenn nicht sogar rechtlich geboten, eine Erschliessungsplanung für die strassenmässige (Fein-)Erschliessung zu erarbeiten.