Dazu habe das Verwaltungsgericht im Urteil WBE.2018.181 vom 22. November 2018 (Vorakten, act. 150, Beilage 5), Erw. II/4.2 f., ausgeführt, eine strassenmässige Erschliessung über die Parzelle Nr. jjj (respektive über die davon abparzellierten Parzellen Nrn. kkk–mmm) durch Anschluss an den H.-Weg könne von den Eigentümern der Parzelle Nr. aaa in Kürze nicht aus eigener Kraft realisiert werden. Für die beabsichtigte Erschliessung brauche es entweder eine im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeit zulasten der Parzelle Nr. jjj (respektive der davon abparzellierten Parzellen Nrn. kkk–mmm) oder einen Erschliessungsplan als Landumlegungs- oder Enteignungstitel.