Die vorerwähnten angrenzenden Parzellen schienen aber rückwärtig, Richtung Parzelle Nr. aaa an die Kanalisation angeschlossen zu sein. Indessen brauche die Frage nach der Erschliessung mit Werkleitungen nicht abschliessend geprüft zu werden, weil die notwendige kurzfristige Realisierungswahrscheinlichkeit bereits zum einen an der nicht gesicherten strassenmässigen Erschliessung und zum anderen an der fehlenden erforderlichen Erschliessungsplanung für die Überbauung einer Fläche von über 6'000 m2 mit zwölf von der Beschwerdeführerin I in Erwägung gezogenen Mehrfamilienhäusern scheitere.