5.3. 5.3.1. Zur Realisierungswahrscheinlichkeit beim vollständig ausgezonten südlichen Abschnitt der Parzelle Nr. aaa, erwog das SKE (angefochtener Entscheid, Erw. 5.3.3.2 ff.), eine Überbauung dieses Grundstücksteils hätte nicht in naher Zukunft (innerhalb von zwei bis drei Jahren nach dem Eigentumseingriff im März 2018) bewerkstelligt werden können. Von der Form her wäre der südliche Grundstücksabschnitt zwar ohne weiteres überbaubar gewesen. Die Beschwerdeführerin I hätte ihn jedoch aus eigener Kraft nicht kurzfristig erschliessen und damit der Baureife zuführen können.