Davon abzugrenzen sind jene Fälle, in denen ein Grundeigentümer mit einem landwirtschaftlichen Gewerbe sich die Auszonung eines Grundstücks explizit wünscht und sich unmissverständlich zuhanden der Planungsbehörde dahingehend äussert, weil er beispielsweise nur auf diese Weise das Überleben seines landwirtschaftlichen Betriebs sichern kann. Unter solchen Umständen wäre es in der Tat treuwidrig und stossend, für die verlangte Auszonung nachträglich eine Entschädigung wegen materieller Enteignung geltend zu machen. Um sich gegen Entschädigungsansprüche abzusichern, wäre den Gemeinden zu empfehlen, sich den Auszonungswillen der Betroffenen schriftlich bestätigen zu lassen.