In Frage gekommen wäre auch eine Umnutzung in eine solche Baute mit den erforderlichen baulichen Anpassungen und im unmittelbaren Vorfeld des Eigentumseingriffs gibt es keine genügenden Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beschwerdeführerin I dieser Möglichkeit von vornherein verschlossen hätte. Zumindest im Eingriffszeitpunkt (März 2018) war somit keine klare Absicht der Beschwerdeführerin I - 23 - erkennbar, den ausgezonten nordwestlichen Parzellenteil definitiv nicht WG3-konform zu nutzen.