Beschwerdeführerin I aufgegeben worden (Beschwerde II, S. 20 Rz. 64 f.). Im Entschädigungsbegehren erklärte die Beschwerdeführerin I, der seit Jahren leerstehende Milchstall liesse sich einfach abbrechen, um auf der dadurch freiwerdenden Fläche eine Wohn- oder Gewerbebaute erstellen zu können (Vorakten, act. 7). In Frage gekommen wäre auch eine Umnutzung in eine solche Baute mit den erforderlichen baulichen Anpassungen und im unmittelbaren Vorfeld des Eigentumseingriffs gibt es keine genügenden Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beschwerdeführerin I dieser Möglichkeit von vornherein verschlossen hätte.