Ebenso wenig kann der Beschwerdeführerin I der Bau eines landwirtschaftlichen Ökonomiegebäudes im Jahr 2003, der im Zeitpunkt des Eigentumseingriffs im Jahr 2018 ohnehin schon 15 Jahre zurücklag, dahingehend ausgelegt werden, dass die Präferenzen der Grundeigentümer einer Überbauung mit Wohn- und Gewerbebauten in naher Zukunft entgegengestanden hätten. Dies gilt umso weniger, als die Beschwerdeführerin II anführen lässt, das Ökonomiegebäude habe an seinem Standort auch wegen den Abständen gemäss FAT- Richtlinien (zu Wohnzonen) nicht – wie von der Beschwerdeführerin I beabsichtigt – weiterentwickelt werden können und dessen Betrieb sei von der