Anscheinend versuchte die Beschwerdeführerin I mehrfach, den landwirtschaftlichen Betrieb auszusiedeln (Beschwerdeantwort II, Rz. 50). Ebenso wenig kann der Beschwerdeführerin I der Bau eines landwirtschaftlichen Ökonomiegebäudes im Jahr 2003, der im Zeitpunkt des Eigentumseingriffs im Jahr 2018 ohnehin schon 15 Jahre zurücklag, dahingehend ausgelegt werden, dass die Präferenzen der Grundeigentümer einer Überbauung mit Wohn- und Gewerbebauten in naher Zukunft entgegengestanden hätten.