Ganz abgesehen davon darf der Beschwerdeführerin I aufgrund ihrer bisherigen Untätigkeit oder möglicherweise bereits überholter Äusserungen zur Fortführung ihres Landwirtschaftsbetriebs (vgl. Vorakten, act. 150, Beilage 3, S. 5, Beilage 12, S. 2, Beilage 14, Rz. 41, und Beilage 15) keine fehlende Bauabsicht unterstellt werden. Das gilt speziell für die Aussagen in der Verwaltungsbeschwerde vom 1. Dezember 2016 (gegen die Zonenplanänderung) und in der darauffolgenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 4. Mai 2018, worin auch festgehalten wurde, es sei offen, ob es gelinge, den landwirtschaftlichen Betrieb fortzuführen;