zu Recht bejaht. Die Beschwerdeführerin I und ihr Bruder hätten diesen Grundstücksteil jederzeit mit in der damaligen Zone WG3 konformen Bauten überbauen können, ohne dass (erhebliche) rechtliche oder tatsächliche Hindernisse einer solchen Überbauung im Wege gestanden hätten. Vernachlässigbar sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Bauabsichten eines Grundeigentümers (siehe dazu Erw. 5.1 vorne; vgl. auch ENRICO RIVA, Hauptfragen der materiellen Enteignung, Bern 1990, S. 282).