26 Abs. 2 BV) nur für Auszonungen von nach dem 1. Mai 2017 (Datum des Inkrafttretens der §§ 28a ff. BauG, mit welchen die Mehrwertabgabe im kantonalen Recht umgesetzt wurde) eingezonten Grundstücken Entschädigungen aus materieller Enteignung geschuldet wären, weil für alle vorherigen Einzonungen mangels einer gesetzlichen Grundlage (ohne Umsetzung von Art. 5 Abs. 1 RPG im kantonalen Recht) kein Mehrwert abgeschöpft werden konnte. Das ist klar abzulehnen. Es spielt ausserdem keine Rolle, ob und in welchem Umfang die für die Einzonung der Parzelle Nr. ccc eingenommene Mehrwertabgabe die an die Beschwerdeführerin I aus materieller Enteignung zu leistende Entschädigung deckt.