Das Argument, die Beschwerdeführerin I habe keinen Anspruch auf eine Entschädigung aus materieller Enteignung, weil sie seinerzeit keine Mehrwertabgabe für die Einzonung der nun ausgezonten Grundstücksteile entrichtet habe, verfängt ebenfalls nicht. Die Mehrwertabgabe (Art. 5 Abs. 1bis bis 1sexies RPG) wurde erst mit der RPG-Revision 2012 ins Gesetz aufgenommen und es gibt keine Korrelation zwischen der Abgabe und den Entschädigungen aus materieller Enteignung nach Art. 5 Abs. 2 RPG in dem von der Beschwerdeführerin II beschriebenen Sinne. Zu Ende gedacht würde dies nämlich bedeuten, dass entgegen dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 2 RPG (und Art. 26 Abs. 2 BV)