Die Einzonung eines Grundstücks als vorübergehendes Privileg zur baulichen Nutzung eines Grundstücks zu betrachten, das eine öffentliche Funktion erfüllt und bei Erreichen des Planungshorizonts oder einer schon vorher notwendigen Plananpassung entschädigungslos entzogen werden darf, ginge mit Rücksicht auf die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und ihre Teilgehalte (Instituts-, Bestandes- und Wertgarantie) sowie die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 26 Abs. 2 BV, wonach Auszonungen einen schweren Eingriff in die Eigentumsgarantie darstellen, der bei vorhandener Realisierungswahrscheinlichkeit zu entschädigen ist, eindeutig zu weit.