Auch dieser Entscheid ist somit für die Beurteilung der Realisierungswahrscheinlichkeit im Falle einer Auszonung nicht einschlägig. Damit befasste sich das Bundesgericht gar nicht erst, weil bereits sowohl ein schwerer, enteignungsähnlicher Eingriff als auch ein Sonderopfer verneint wurden. Die Einzonung eines Grundstücks als vorübergehendes Privileg zur baulichen Nutzung eines Grundstücks zu betrachten, das eine öffentliche Funktion erfüllt und bei Erreichen des Planungshorizonts oder einer schon vorher notwendigen Plananpassung entschädigungslos entzogen werden darf, ginge mit Rücksicht auf die Eigentumsgarantie (Art.