stimmten Zoneneinteilung folgenden Nutzungsmöglichkeiten nicht entgegensteht, bezieht sich auf die Rechtmässigkeit der Planungsmassnahme, nicht auf die Frage, ob und in welchen Fällen für Auszonungen Entschädigungen aus materieller Enteignung zu leisten sind. In BGE 108 Ib 352 standen eine Entschädigung aus materieller Enteignung aufgrund eines Sonderopfers sowie ein Anspruch auf Ersatz nutzlos gewordener Planungskosten gestützt auf den verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz (damals Art. 4 BV) zur Debatte. Auch dieser Entscheid ist somit für die Beurteilung der Realisierungswahrscheinlichkeit im Falle einer Auszonung nicht einschlägig.