weiteres ausschliessen. Mit einer Bestrafung des Gemeinwesens für RPG-konforme Planungsmassnahmen hat die Entschädigungspflicht selbstverständlich nichts zu tun, sie steht im Zeichen des finanziellen Ausgleichs für einen schweren Eingriff in die verfassungsrechtlich gewährleistete Eigentumsgarantie. Der von der Beschwerdeführerin II zitierte BGE 107 Ia 35, Erw. 3a, wonach die Eigentumsgarantie einer nachträglichen Änderung der aus einer be- - 21 -