ordentlichen Planungshorizonts. Wegen eines legitimen Bedürfnisses des Gemeinwesens zur Planänderung – und nur dazu äussern sich die von der Beschwerdeführerin erwähnten Bundesgerichtsurteile BGE 123 I 175, Erw. 3a, 1C_238/2016 vom 2. Dezember 2016, Erw. 6.3.1, und 1C_305/2015 vom 14. Dezember 2015, Erw. 3.1, sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2018.181 vom 22. November 2018 (Vorakten, act. 150, Beilage 5) – lässt sich ein Entschädigungsanspruch des betroffenen Grundeigentümers, der daraus einen Wertverlust erleidet, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin II nicht ohne weiteres ausschliessen.