Die Beschwerdeführerin II weist selber darauf hin, dass die Rechtsprechung, wonach aufgrund neuer Erkenntnisse getroffene Planungsmassnahmen mit Auswirkungen auf die bauliche Nutzung zur inhaltlichen Umschreibung der Eigentumsbefugnisse gehörten und grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen seien, nicht für Planungsmassnahmen gilt, mit denen – wie hier – die Überbauungsmöglichkeit vollständig entzogen wird bzw. eine Auszonung erfolgt. Tatsächlich wären entschädigungspflichtige Auszonungen kaum je anzunehmen, wenn eine Entschädigungspflicht bei jeder notwendigen oder gerechtfertigten Plananpassung infolge geänderter Verhältnisse entfiele, sei es vor oder nach Ablauf des