Das Bundesgericht verneinte eine Realisierungswahrscheinlichkeit mit Blick auf den Materialabbau mangels Wirtschaftlichkeit desselben (a.a.O., Erw. 5.4), bejahte sie hingegen für ein Deponieprojekt mit Wiederauffüllung und Rekultivierung (a.a.O., Erw. 6.7) und nahm insoweit eine materielle Enteignung aufgrund einer einschränkenden Neuzonierung an (a.a.O., Erw. 7.5). Soweit es in Erw. 8.1 auf den Vertrauensschutz gemäss Art. 9 BV Bezug nahm, ging es jedoch einzig um den Ersatz für nutzlos gewordenen Planungsaufwand, nicht um die Enteignungsentschädigung.