tiert hat. Es gilt zwischen Entschädigungen aus Vertrauensschutz für nutzlos gewordene planerische Aufwendungen und mit Vertrauensschutz begründeten Enteignungsentschädigungen für Nichteinzonungen einerseits (vgl. BGE 119 Ib 229; 117 Ia 285) und Enteignungsentschädigungen für Auszonungen als schwerer Eingriff in die Eigentumsgarantie andererseits auseinanderzuhalten. Das Urteil des Bundesgerichts 1C_412/2018 vom 31. Juli 2019 betraf eine Abzonung ausserhalb des Baugebiets mit Nutzungsbeschränkungen (a.a.O., Erw. 4.5). Das Bundesgericht verneinte eine Realisierungswahrscheinlichkeit mit Blick auf den Materialabbau mangels Wirtschaftlichkeit desselben (a.a.O., Erw.