zur Herstellung der Baureife eines Grundstücks im Vordergrund stehen (vgl. BÜHLMANN/KISSLING, a.a.O., S. 25 ff.). Für die Beurteilung der Entschädigungspflicht bei Auszonungen kommt es hingegen nicht darauf an, ob und inwiefern die Beschwerdeführerin I auf die Belassung des nordwestlichen Abschnitts der Parzelle Nr. aaa in der Bauzone vertrauen durfte und ob und wie viel sie bereits in die Erschliessung dieses Grundstücks inves- - 20 -