Sie bestreitet die Realisierungswahrscheinlichkeit vorwiegend mit subjektiven Elementen und stützt sich darauf ab, dass die Beschwerdeführerin I den betreffenden Grundstücksteil bis zur streitgegenständlichen Auszonung nicht habe überbauen wollen und der fehlende Überbauungswille dokumentiert sei. Ausserdem vermischt die Beschwerdeführerin II die Voraussetzungen für die Gewährung von Entschädigungen aus materieller Enteignung im Falle einer Auszonung mit denjenigen im Falle einer Nichteinzonung, wo der gute Glauben und das Vertrauen des Grundeigentümers (in eine Zuweisung seines Grundstücks zur Bauzone) sowie Dispositionen