Der Beschwerdeführerin I seien auch nie Zusicherungen über einen Verbleib des nordwestlichen Abschnitts der Parzelle Nr. aaa in der Bauzone gemacht worden. Ferner sei beachtlich, dass die Teilgebiete der Parzelle Nr. aaa seinerzeit ohne Mehrwertabgabe eingezont worden seien. Mehrwertabgabe und Entschädigung seien Gegenpole, die einander bedingten. Schliesslich habe das Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin I und ihrem Bruder als Miteigentümer, die seit Jahren untereinander zerstritten seien, eine baldige Überbauung der ausgezonten Grundstücksteile verhindert.