Jedenfalls nach Ablauf des Planungshorizonts von zehn bis 15 Jahren müsse ein Grundeigentümer davon ausgehen, dass eine Überarbeitung und Revision der Planung mit Umzonungen erfolgen werde (BGE 107 Ia 35, Erw. 3a; 108 Ib 352). Mit einer Einzonung erhielten die Grundeigentümer ein Privileg, das sie während des üblichen Planungshorizonts von 15 Jahren nutzen könnten. Verzichteten sie auf eine Überbauung, falle das Privileg nach Ablauf des Planungshorizonts dahin. Der Beschwerdeführerin I seien auch nie Zusicherungen über einen Verbleib des nordwestlichen Abschnitts der Parzelle Nr. aaa in der Bauzone gemacht worden.