seine Rechte, solle eine Gemeinde die Nutzungsordnung den tatsächlichen Verhältnissen anpassen dürfen, ohne eine Entschädigung bezahlen zu müssen. Die Raumplanung habe auch auf die Bauabsichten Rücksicht zu nehmen. Es wäre stossend und rechtsmissbräuchlich, trotz fehlender Bauabsicht eine Entschädigungspflicht des Gemeinwesens anzunehmen. Das Bauland sei nicht Vermögensanlage, langfristige Reserve oder Ähnliches für Private, sondern solle einem baulichen Zweck dienen und damit auch eine öffentliche Funktion erfüllen.