Solche habe die Beschwerdeführerin I bis heute nicht getroffen, sondern ihren landwirtschaftlichen Betrieb weitergeführt. Sie habe den nordwestlichen Abschnitt der Parzelle Nr. aaa noch im Jahr 2003 mit einem grossen und modernen landwirtschaftlichen Ökonomiegebäude überbaut und dadurch die im Strassenrichtplan der Gemeinde vorgesehene Baulanderschliessung mit einer Verbindungsstrasse zwischen der D.-Strasse und dem E.-Weg verunmöglicht. Zwar habe die Beschwerdeführerin I – offenbar nach einem Streit in der Familie – den Betrieb des Ökonomiegebäudes aufgegeben, was aber nichts daran ändere, dass dieses landwirtschaftlich genutzt werden könne.