Für die Realisierungswahrscheinlichkeit der Überbaubarkeit müsse der Tatbeweis erbracht werden. Das Vertrauen in die Überbaubarkeit setze einen Willen zur Überbauung voraus. Ohne einen entsprechenden Realisierungswillen sei die Tatsache, dass eine Realisierungswahrscheinlichkeit bestehe, nichts wert. Bei einem nicht überbauungswilligen Grundeigentümer würden keine "legitimen Erwartungen des Grundeigentümers" verletzt. Wie in Fällen der Nichteinzonung seien auch bei Auszonungen Dispositionen zur Erschliessung des Grundstücks vorauszusetzen. Solche habe die Beschwerdeführerin I bis heute nicht getroffen, sondern ihren landwirtschaftlichen Betrieb weitergeführt.