Bei dieser Ausgangslage fehle es an einer rechtlichen Pflicht, für die raumplanungsrechtlich gebotene Zuweisung des Lands zur Landwirtschaftszone eine Entschädigung aus materieller Enteignung zu bezahlen. Eine Entschädigung sei nur dann geschuldet, wenn die "legitime Erwartung des Grundeigentümers" im Sinne des Vertrauenstatbestandes (Art. 9 BV) verletzt werde. Ein solcher Fall liege hier nicht vor. Kein Grundeigentümer dürfe darauf vertrauen, dass sein Grundstück stets oder ewig in der Bauzone verbleibe. Auch eine bundesrechtskonforme Bauzone könne und müsse bei Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse angepasst werden.