5.2.2. Dem hält die Beschwerdeführerin II entgegen, es dürfe nicht unbeachtet bleiben, dass das Gebiet "I.-Strasse" während 38 Jahren zur Bauzone gehört habe, aber nicht überbaut worden sei. Es komme dazu, dass die Beschwerdeführerin I mehrfach, sogar noch im Verfahren der Gesamtrevision der Nutzungsplanung, kundgetan habe, sie wolle dieses Gebiet weiterhin landwirtschaftlich nutzen. Bei dieser Ausgangslage fehle es an einer rechtlichen Pflicht, für die raumplanungsrechtlich gebotene Zuweisung des Lands zur Landwirtschaftszone eine Entschädigung aus materieller Enteignung zu bezahlen.