die Beschwerdeführerin I, im Hinblick auf eine Überbauung des nordwestlichen Grundstücksabschnitts untätig gewesen zu sein, könne jedoch bei der Auszonung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine wesentliche Rolle spielen. Der Grundstückabschnitt sei zumindest teilüberbaut, wenn auch (mit einem landwirtschaftlichen Ökonomiegebäude) nicht im Sinne der vormaligen Zonenordnung. Auf (weitere) Bauabsichten komme es nicht an (angefochtener Entscheid, Erw. 5.3.2.2).