5.2. 5.2.1. Beim ausgezonten Teil des nordwestlichen Abschnitts der Parzelle Nr. aaa bejahte die Vorinstanz die Realisierungswahrscheinlichkeit mit der Begründung, der Überbauung dieses Abschnitts (an der I.-Strasse) hätten im massgebenden Zeitpunkt (am 23. März 2018 = Publikationsdatum der Genehmigung der Zonenplanrevision 2016 durch den Regierungsrat [siehe dazu schon Erw. 2.1 vorne]) weder rechtliche noch tatsächliche Hindernisse entgegengestanden. Es seien dafür keine Ausnahmebewilligungen, Zonenplanänderungen oder Sondernutzungspläne erforderlich gewesen. Der Grundstücksteil sei vollständig erschlossen bzw. aus eigener Kraft der Grundeigentümer erschliessbar gewesen.