anderer Stelle (Erw. 3.5) bezeichnete es das Bundesgericht zudem als fragwürdig, gehortetes Bauland auszuzonen, nachdem die Kantone und Gemeinden seit dem Erlass von Art. 15a RPG über ein wirksames Instrument gegen Baulandhortung verfügten, indem sie den betroffenen Eigentümern eine Frist zur Überbauung ihres Grundstücks ansetzen könnten. Grundeigentümer könnten ein legitimes Interesse daran haben, ihr Bauland nicht sofort zu überbauen, und sie müssten nicht damit rechnen, dass ihr Land bei Nichtüberbauung ausgezont werde, jedenfalls nicht ohne entsprechende Überbauungspflicht.