O., S. 252). Im Urteil 1C_653/2017 vom 12. März 2019 bestätigte das Bundesgericht allerdings seine Rechtsprechung, wonach es bei Auszonungen aus einer bundesrechtskonformen Bauzone nicht darauf ankomme, ob der Grundeigentümer für die nahe Zukunft Bauabsichten hegte. Insofern sei nicht entscheidend, dass die Landeigentümer (im vom Bundesgericht beurteilten Fall) eine Überbauung der betreffenden Teilfläche nie konkret in Betracht gezogen hätten. Sie seien nicht verpflichtet gewesen, den fraglichen Grundstücksteil zu überbauen. Es könne denn auch nicht gesagt werden, dass sie mit dem Zuwarten ihr grundsätzliches Desinteresse an einer Überbauung kundgetan hätten (a.a.O., Erw. 4.4). An