2219 ff.). An tatsächlichen Umständen können die Grundstücksverhältnisse (z.B. die Topographie) und die bauliche Entwicklung (Entwicklung der Siedlungstätigkeit in eine andere Richtung, Lage des Grundstücks an der Peripherie des besiedelten Gebiets) gegen eine Realisierungswahrscheinlichkeit sprechen (BÜHLMANN/KISSLING, a.a.O., S. 23). - 17 -