Hätte die Überbauung vorgängig eine Ausnahmebewilligung, eine Änderung in der Nutzungsplanung, einen Erschliessungs-, Überbauungs-, Quartier- oder Gestaltungsplan oder eine Baulandumlegung erfordert, kann, aber muss es nicht in jedem Fall an der Realisierungswahrscheinlichkeit fehlen. Entscheidendes Kriterium ist dabei auch, ob der Eigentümer die entzogene Nutzung aus eigener Kraft hätte realisieren können. Muss dies verneint werden, weil er auf eine Leistung Dritter angewiesen gewesen wäre (namentlich auf Leistungen des Gemeinwesens, auf die kein Anspruch bestand), ist die Realisierungswahrscheinlichkeit nicht gegeben.