Ob insbesondere eine echte Überbauungschance bestand, beurteilt sich – bezogen auf den Zeitpunkt, in welchem die Eigentumsbeschränkung Rechtskraft erlangte – nach dem Recht des Bundes, des Kantons und der Gemeinde, nach dem Stand der kommunalen und kantonalen Planung, nach der Lage und Beschaffenheit des Grundstücks, nach den Erschliessungsverhältnissen und der baulichen Entwicklung in der Umgebung. Hätte die Überbauung vorgängig eine Ausnahmebewilligung, eine Änderung in der Nutzungsplanung, einen Erschliessungs-, Überbauungs-, Quartier- oder Gestaltungsplan oder eine Baulandumlegung erfordert, kann, aber muss es nicht in jedem Fall an der Realisierungswahrscheinlichkeit fehlen.