Entfernte, unbestimmte Verwendungsmöglichkeiten und bloss theoretische Gewinnchancen haben zu wenig Gehalt, um enteignungsrechtlich berücksichtigt zu werden (RIVA, Praxiskommentar RPG, a.a.O., Art. 5 N 170 und 208 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).