die Beschwerdeführerin I hinsichtlich des der Zone WA3 zugewiesenen Landstreifens von 249 m2 entlang der Parzelle Nr. ddd keinen vergleichbaren Wertverlust hinnehmen. Dieses Land kann weiterhin mit Wohn- und Gewerbebauten überbaut werden oder wenigstens zur Erhöhung der Ausnützung auf dem der Zentrumszone II zugewiesenen Teil der Parzelle Nr. aaa oder – im Falle eines Verkaufs oder Nutzungstransfers – der Nachbarparzelle Nr. ddd beitragen, weshalb sich dessen Verkehrswert - 16 -